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   OLG Jena, 08.06.2005 - 1 Ss 84/05   

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https://dejure.org/2005,56234
OLG Jena, 08.06.2005 - 1 Ss 84/05 (https://dejure.org/2005,56234)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 Ss 84/05 (https://dejure.org/2005,56234)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 1 Ss 84/05 (https://dejure.org/2005,56234)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23

    Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine

    a) Die Erklärungen der Angeklagten gegenüber dem Notarvertreter erfüllen bereits deshalb nicht den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil diese Vorschrift nur Angaben erfasst, die gegenüber der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gemacht werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 1 Ss 84/05 -, juris Rn. 18; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 4St RR 55/00 -, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 1992 - 2 Ss 55/92 - 23/92 II -, NStE Nr. 1 zu § 92 AuslG n. F.; Hörich/Bergmann in Huber/Mantel, AufenthG 3. Aufl., § 95 Rn. 240; Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 222; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 106; Hohoff in BeckOK, Ausländerrecht, § 95 AufenthG Rn. 90; Hadamtzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 57; Mosbacher in GK-AufenthG, § 95 Rn. 253) und der Notarvertreter weder als nach § 71 AufenthG zuständige Behörde, noch im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens tätig geworden war.
  • OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10

    Schwierige Rechtslage als Voraussetzung der Bestellung eines Pflichtverteidigers;

    Beschaffung ist zum einen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zum anderen auch ein Antrag auf dessen Verlängerung (Hailbronner, AuslR, § 95 AufenthG Rdnr. 90; OLG Jena, 1 Ss 84/05 - zitiert nach Juris -).
  • KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23

    Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der

    a) Die Erklärungen der Angeklagten gegenüber dem Notarvertreter erfüllen bereits deshalb nicht den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG , weil diese Vorschrift nur Angaben erfasst, die gegenüber der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gemacht werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 1 Ss 84/05 -, juris Rn. 18; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 4St RR 55/00 -, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 1992 - 2 Ss 55/92 - 23/92 II -, NStE Nr. 1 zu § 92 AuslG n. F.; Hörich/Bergmann in Huber/Mantel, AufenthG 3. Aufl., § 95 Rn. 240; Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 222; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 106; Hohoff in BeckOK, Ausländerrecht, § 95 AufenthG Rn. 90; Hadamtzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 57; Mosbacher in GK - AufenthG , § 95 Rn. 253) und der Notarvertreter weder als nach § 71 AufenthG zuständige Behörde, noch im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens tätig geworden war.
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